Rz. 32

Satz 4 sieht eine Decklung vor, wenn nach den vorangegangenen Berechnungsschritten der Ausgleichsbedarf insbesondere nach der Anwendung des Satzes 3 den Wert 1,0000 übersteigt. Dann wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000. Der Ausgleichsbedarf darf daher nicht höher als 1,0000 ausfallen. Die Anpassung wird daher nur in dem Umfang reduziert, wie es zur Abschmelzung des verbliebenen Ausgleichsbedarfs notwendig ist.

 

Rz. 33

Das ist eine Konsequenz aus der mathematischen Funktion von Ausgleichsbedarf und Ausgleichsfaktor, die jeweils die Kehrwerte unterbliebener Rentenminderungen darstellen. Der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsfaktor sind deshalb desto geringer, je höher die unterbliebenen Rentenminderungen sind. Ist daher die Rentenminderung vollständig kompensiert, soll keine weitere Rentensteigerung stattfinden, deshalb muss der Ausgleichsbedarf auf 1,0000 gedeckelt werden. Diese Decklung stellt Satz 4 sicher.

 

Rz. 34

Sinn der Regelung ist, dass keine Überkompensation stattfindet.

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