Rz. 63

Der nach Abs. 6 zu ermittelnde Monatsbetrag der Rente ohne Abzug der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung kann und muss herangezogen werden, wenn ausnahmsweise in einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Streitwert nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen ist (BSG, Beschluss v. 22.10.2015, B 13 R 190/15 B, Rz. 8).

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