Rz. 55
Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – so die ausdrückliche Begrifflichkeit des § 64 Nr. 1 – sind die nach § 70 zu ermittelnden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor zu multiplizieren. Es ergibt sich daher die Formel:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor = persönliche Entgeltpunkte
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