2.1 Ausübung von Untertagearbeiten als Anspruchsvoraussetzung für knappschaftliche Sonderleistungen

 

Rz. 2

Der Anspruch auf Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung (Rente für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Knappschaftsausgleichsleistung) sowie die zusätzliche Berücksichtigung von Entgeltpunkten aufgrund des Leistungszuschlags setzt voraus, dass ein Versicherter während seiner Beschäftigung im Bergbau in einem gesetzlich bestimmten zeitlichen Mindestumfang ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt hat. So ist z. B. für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2 die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§§ 51 Abs. 2, 61) erforderlich. Der Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" wurde in den alten Bundesländern mit dem Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes v. 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259) zum 1.1.1968 eingeführt.

 

Rz. 3

Für bis zum 31.12.1967 ausgeübte Untertagearbeiten war in den alten Bundesländern zwischen "Hauerarbeiten und diesen gleichgestellten Arbeiten" nach der sog. Hauerarbeitenverordnung (HaVO) v. 7.12.1943 (AN 1943 II S. 522) und sonstigen Arbeiten unter Tage zu unterscheiden. Dabei wurden Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten nach dem damals geltenden Tarifvertrag mit einem "Gedingelohn" (= bergmännischer Akkordlohn) und sonstige Arbeiten unter Tage mit einem "Schichtlohn" (= Stundenlohn) vergütet. Vor dem Hintergrund einer stetig fortschreitenden technischen Entwicklung im Untertagebergbau hielt der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, die Hauerarbeiten, diesen gleichgestellte Arbeiten oder sonstigen Arbeiten unter Tage ausübten, nicht mehr für gerechtfertigt und führte mit dem Finanzänderungsgesetzes v. 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259), das am 1.1.1968 in Kraft getreten ist, in §§ 49 Abs. 2, 59 Abs. 1 RKG den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" ein. Nach den in §§ 49 Abs. 6, 59 Abs. 2 RKG enthaltenen Verordnungsermächtigungen oblag es dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Arbeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichzustellen waren. Umgesetzt wurde diese Verordnungsermächtigung durch §§ 1 und 2 der Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung – GlVO) v. 24.5.1968 (BGBl. I S. 557), in denen die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten mit Wirkung zum 1.1.1968 abschließend festgelegt worden sind; diese Gleichstellungs-Verordnung ist am 31.12.1991 außer Kraft getreten. Der Regelungsinhalt der §§ 1 und 2 GlVO ergibt sich seit dem Inkrafttreten des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 aus § 61 Abs. 2 und 3.

Da die Anspruchsvoraussetzungen für knappschaftliche Sonderleistungen nach §§ 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b, 242 Abs. 3 und 265 Abs. 5 übergangsweise auch noch durch den Nachweis von Hauerarbeiten, diesen gleichgestellten Arbeiten sowie sonstigen Arbeiten unter Tage erfüllt werden können, ist der Inhalt der bis zum 31.12.1991 geltenden Hauerarbeitenverordnung mit Wirkung zum 1.1.1992 in die Anlage 9 zum SGB VI übertragen worden.

 

Rz. 4

Für unter Tage ausgeübte Beschäftigungen im Beitrittsgebiet ist § 61 mit Wirkung zum 1.1.1992 ebenfalls einschlägig. Für Untertagearbeiten, die bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, ist lex spezialis die Übergangsregelung des § 254a einschlägig, weil knappschaftliche Arbeiten nach dem Arbeits- und Rentenrecht der ehemaligen DDR bereits begünstigt worden sind, wenn sie überwiegend unter Tage verrichtet wurden. Infolge dessen regelt § 254a, dass vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten als ständige Arbeiten unter Tage (im Verhältnis 1:1) gelten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Beschäftigungszeiten vor dem 1.1.1968 oder nach dem 31.12.1967 handelt.

2.2 Ständige Arbeiten unter Tage (Abs. 1)

 

Rz. 5

Nach der in Abs. 1 enthaltenen Legaldefinition sind "ständige Arbeiten unter Tage" Beschäftigungen, die ihrer Natur nach ausschließlich, d. h. grundsätzlich an jedem Arbeitstag eines Kalendermonats und während der gesamten Schicht, unter Tage ausgeübt werden. Hierzu zählen insbesondere Beschäftigungen, die darauf ausgerichtet sind, Bodenschätze (z. B. Kohle, Gold, Silber, Erze, Kupfer) bergmännisch zu gewinnen. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kalendermonats mit ständigen Arbeiten unter Tage ist außerdem, dass für den zu beurteilenden Kalendermonat ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage gezahlt wurde.

 

Rz. 6

Dabei steht der Anrechnung eines Kalendermonats mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht entgegen, wenn ein Versicherter nicht an allen Arbeitstagen des Kalendermonats tatsächlich entsprechende Untertagearbeiten verrichtet hat (z. B. aufgrund von Kurzarbeit oder bei Aufnahme bzw. Aufgab...

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