2.7.2.1 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung (Satz 1)

 

Rz. 43

Zuständig für die Entscheidung über die Befreiung ist nach Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 grundsätzlich ausschließlich der Träger der Rentenversicherung.

 

Rz. 44

Die Entscheidung über den Antrag stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil Versicherungs- und Beitragsfreiheit begründet werden (BSG, Urteil v. 25.8.1982, 12 RK 69/81). Die Entscheidung trifft in allen gesetzlich angeordneten Fällen der gemäß §§ 125 ff. zuständige Rentenversicherungsträger.

2.7.2.2 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund (Satz 2)

 

Rz. 45

Abweichend von Satz 1 entscheidet jedoch nach Satz 2 i. d. F. des Gesetzes Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nunmehr die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die insoweit verdrängende Entscheidungskompetenz der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht daher bei einer Entscheidung über die Befreiung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei einer Entscheidung über die Befreiung von Lehrern oder Erziehern an nicht öffentlichen Schulen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

 

Rz. 46

Die Rentenversicherungsträger haben im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung 2005 beschlossen, das Befreiungsverfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch dann von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen zu lassen, wenn sie nicht Kontoführer für den Antragsteller ist. Aufgrund der Spezialisierung der bereits vor der Organisationsreform für diese Befreiungsverfahren allein zuständigen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte konnten damit Synergieeffekte für eine effektive Durchführung der Verfahren insbesondere gegenüber den berufsständischen Versorgungsträgern genutzt werden. Diese Rechtspraxis wird durch die Regelung gesetzlich abgesichert (vgl. BT-Drs. 19/24487. Beschlussempfehlung und Bericht, S. 28).

2.7.2.3 Bestätigungen durch die oberste Verwaltungsbehörde (Nr. 1 und 2)

 

Rz. 47

Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung über die Befreiung zu treffen hat, hat sie die nach Nr. 1 und 2 erforderlichen Bestätigungen bezüglich der Befreiungsvoraussetzungen zu beachten (diese Regelungen wurden durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht v. 11.2.2021, BGBl. I S. 154, mit Wirkung zum 18.2.2021 nur redaktionell angepasst, vgl. BT-Drs. 19/24487, Beschlussempfehlung und Bericht, S. 28). Nr. 1 und 2 ordnet an, dass das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen durch die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige obersten Verwaltungsbehörde oder durch die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zu bestätigten ist. Die Bestätigungen sind wiederum notwendige Voraussetzung für die Befreiung.

2.7.2.4 Widerspruchslösung (Satz 3)

 

Rz. 48

Bei einer Befreiung auf Antrag von der Versicherungspflicht bei Personen für ihre geringfügige Beschäftigung gilt die Befreiung als erteilt, wenn die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht.

2.7.2.5 Regelungen über die Bestandskraft (Satz 4)

 

Rz. 49

Die Vorschriften des SGB X über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend; es gelten daher die Regelungen der §§ 39 ff. SGB X (im Zweiten Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes).

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