Rz. 15

Für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind die rechtserheblichen Tatsachen grundsätzlich durch geeignete Beweismittel (z. B. Geburtsurkunde, Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes über die Haushaltsaufnahme von Pflege- oder Stiefkindern) nachzuweisen (§ 21 SGB X). Können Beweismittel für vor dem 1.1.1986 liegende Berücksichtigungszeiten nicht vorgelegt werden, genügt gemäß § 249 Abs. 5 (analog) die Glaubhaftmachung des Erziehungstatbestandes.

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