Rz. 1

§ 57 wurde durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 v. 18.12.1989 (RRG 1992, BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Ursprünglich bestand die Vorschrift aus 2 Absätzen. Abs. 1 regelte die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Abs. 2 die für Berücksichtigungszeiten wegen Pflege.

Durch Art. 5 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.1995 aufgrund der Einführung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a gestrichen. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege für Zeiten vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 ist seit dem 1.4.1995 in § 249b geregelt. § 57 Satz 1 (i.d.F ab 1.4.1995) enthält nunmehr die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die sich bisher aus Abs. 1 (a. F.) der Vorschrift ergaben.

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde Satz 2 durch Art. 1 Nr. 11 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) angefügt, der im Ergebnis den in § 56 Abs. 4 genannten Personenkreis erweitert, der von der Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossen ist. Danach gehören mehr als geringfügig selbständig Tätige für Zeiten, in denen sie keine Pflichtbeitragszeiten nachweisen, ebenfalls zum ausgeschlossenen Personenkreis.

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