Rz. 1

§ 55 trat am 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261).

Durch Art. 1 Nr. 27 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2000 (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999) wie folgt geändert: Der bisherige Wortlaut, bestehend aus § 55 Satz 1 und 2 ist unverändert in Abs. 1 übernommen worden. Darüber hinaus wurde Abs. 2 angefügt, der eine Gleichstellung bestimmter Pflicht- und freiwilliger Beiträge mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit enthält, soweit solche in einem bestimmten Mindestumfang als Voraussetzung für einen Rentenanspruch gefordert werden.

Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde dem Abs. 1 der Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 10, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) angefügt. Seitdem können nach dem 31.12.1991 zurückgelegte Berücksichtigungszeiten bei zeitgleicher Erziehung/Pflege mehrerer Kinder als fiktive Beitragszeiten anerkannt werden.

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