Rz. 8

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall/einer Berufskrankheit setzt voraus, dass Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Ereignisses vorlag. Dies gilt in zweifacher Hinsicht: Einmal setzt bereits der Begriff des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit zwingend voraus, dass der Geschädigte zum versicherten Personenkreis i. S. v. § 2 SGB VII gehört. Andererseits muss bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine Versicherungspflicht nach dem SGB VI bestanden haben. Nicht erforderlich ist, dass die Beschäftigung oder Tätigkeit, bei der der Arbeitsunfall/die Berufskrankheit eingetreten ist, selbst rentenversicherungspflichtig ist; z. B. Rentenversicherungspflicht infolge Kindererziehung und Arbeitsunfall während einer in der Rentenversicherung versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung. Alternativ reicht es aus, dass in den letzten 2 Jahren vor Eintritt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden. Eine abschließende Definition des Begriffs Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit enthält Abs. 3. Für die Berechnung des Zweijahreszeitraums gilt § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB. Mit Pflichtbeiträgen belegte Teilmonate können nur dann als volle Monate (§ 122 Abs. 1) berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der tagegenau berechneten Zweijahresfrist liegen.

 

Rz. 9

Der Bezug einer Rente für Bergleute aufgrund eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit und unter Berücksichtigung der vorzeitigen Wartezeiterfüllung ist nur möglich, wenn der Versicherte zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war. Für diese Rentenart ist auch bei einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung die Anbindung an die knappschaftliche Rentenversicherung erforderlich.

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