Rz. 1

Abs. 1 ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) mit Wirkung v. 1.4.1999 angefügt. Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 1a neu eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 2 Satz 2 wurde durch die mit Art. 4 Nr. 4b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügten Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2003 ersetzt.

Redaktionelle Folgeänderung in Abs. 1 Satz 1 infolge der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG – v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242). Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 – LPartÜbG (BGBl. I S. 3396) wurde die Überschrift neu gefasst. Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 wurden zum 1.1.2005 der neuen Rechtslage angepasst. Eine Neuordnung des Abs. 1 erfolgte mit Wirkung zum 1.9.2009 durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), mit dem die Sätze 1 bis 4 eingefügt wurden, Satz 5 enthält nun den bisherigen Satz 2. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Eine lediglich sprachliche Anpassung ergab sich durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 17.11.2016.

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