Rz. 22

Mit Abs. 4 Satz 2 räumt der Gesetzgeber dem Beschäftigten das Recht ein, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Damit soll denjenigen Beschäftigten, für die der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1, 3 und 3a bisher einen – nicht zu einer Leistungserhöhung führenden – Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss, die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Geschieht dies, führen die dann künftig vom Beschäftigten und Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Beiträge auch zu entsprechenden Leistungsansprüchen, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Vollrente aus der Rentenversicherung, insbesondere zu einer Erhöhung der bisherigen Rente. Der Verzicht gilt nur für die auf die jeweilige Beschäftigung bezogene Versicherungsfreiheit und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Aus Gleichbehandlungsgründen soll auch versicherungspflichtigen Selbstständigen die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit eingeräumt werden. Personen, die sich in einer geringfügigen Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente nach § 6 Abs. 1b haben befreien lassen, können aber in derselben Beschäftigung nicht später wegen der Bindungswirkung der Antragsbefreiung auf die Versicherungsfreiheit verzichten (BT-Drs. 18/9787 S. 30, 31).

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