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Für die Anwendung des § 49 ist nur insoweit Raum, als nicht bereits eine auch den Rentenversicherungsträger bindende Todeserklärung eines deutschen Gerichts aufgrund des Verschollenheitsgesetzes vorliegt. Todesfeststellungen durch Gerichte der ehemaligen DDR sind gleichermaßen bindend. Das gilt auch dann, wenn nach dem Recht der alten Bundesländer ein anderer Todestag hätte festgestellt werden müssen (BSG, Urteil v. 29.10.1968, 4 RJ 137/64, BSGE 28 S. 263). Liegen Sterbeurkunden oder Todeserklärungen nach dem Verschollenheitsgesetz vor, ist eine Anwendung des § 49 ebenfalls nicht mehr zulässig. Ausländische Todeserklärungen für einen Deutschen sind nach § 12 Verschollenheitsgesetz v. 4.7.1939 i.d. Neuf. v. 15.1.1951 (BGBl. I S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherechts v. 27.6.2000 (BGBl. I S. 897), ohne Bedeutung. Demgegenüber sind Todeserklärungen ausländischer (insoweit autorisierter) Stellen zu berücksichtigen, wenn der Verschollene im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todestages Angehöriger dieses Staates war.

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