Rz. 12

Abs. 4 Nr. 1 befristet den Anspruch der Waise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages, der dem 18. Geburtstag vorangeht, vollendet. Nach § 102 Abs. 4 ist die Zahlung der Rente auf das Ende des Kalendermonats der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen, wobei die Befristung nicht bereits durch das Gesetz eintritt, sondern durch Verwaltungsakt umzusetzen ist. Ist die Waisenrente über den Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 4 Nr. 2 nicht vorlagen, so ist der Bewilligungsbescheid nach Anhörung (§ 24 SGB X) nach Maßgabe des § 48 SGB X aufzuheben (BSG, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 2). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Rentenanspruch, ohne dass es auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes oder die Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten oder gar tatsächliche Unterhaltsleistungen ankommt. Bei einem Rentenbezug bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres findet auch eine Anrechnung des Einkommens der Waise auf die Rente nicht statt (§ 97; vgl. Rz. 30 ff.).

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