Rz. 12

Der verstorbene Ehegatte muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erfüllt haben. Auf diese Wartezeit sind Beitragszeiten (§ 55) und Ersatzzeiten (§ 250) anrechenbar. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) oder der überlebende Ehegatte bereits vor dem 1.1.1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat (§ 245).

Nach § 53 ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherungsfall wegen Todes durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams i. S. d. § 1 Häftlingshilfegesetz eingetreten ist. Durch die vorgenannten Tatbestände ist jedoch nur dann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn in der Form der Entrichtung von Beiträgen ein Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Grundsätzlich genügt insoweit bereits die Entrichtung eines einzigen Beitrags vor dem Tod des Versicherten. Bei Eintritt des Todes durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit ist es jedoch erforderlich, dass der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war oder in den letzten 2 Jahren vor dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit mindestens ein Jahr Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Für die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit ist nicht erforderlich, dass der Arbeitsunfall/die Berufskrankheit durch die (renten-)versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit eingetreten ist, die die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB VII begründet. Ausreichend ist allein, dass im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat, so dass z. B. auch eine Versicherte, die wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten 3 Lebensjahren nach § 3 Nr. 1, § 56 pflichtversichert ist und aufgrund eines Arbeitsunfalls wegen Unfallhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII verstirbt, Ansprüche für den hinterbliebenen Ehepartner nach § 46 auslöst. Darüber hinaus ist die allgemeine Wartezeit nach § 53 Abs. 2, § 245 Abs. 1 vorzeitig erfüllt, wenn der Ehegatte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben ist und in den letzten 2 Jahren vor seinem Tod mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt ist. Auf die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit kann sich in diesem Zusammenhang nur derjenige berufen, der infolge einer versicherungsfreien Ausbildung gehindert war, Pflichtbeiträge zu erwerben (BSG, Urteil v. 21.6.2000, B 4 RA 14/99 R). Zu beachten ist, dass gemäß § 245 Abs. 1 die Vorschrift des § 53 nur Anwendung findet, wenn Versicherte nach dem 31.12.1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Weitere Sonderregelungen für die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit enthält § 245 Abs. 2 und 3.

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