Rz. 9

Der Mindestgrenzbetrag für Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1.1.1979 beruhen, beträgt gemäß Abs. 1 bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 % (anstelle von 80 % nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und bei einer Witwen- oder Witwerrente 51 % (anstelle von 48 % nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts (§ 68) vervielfältigt wird. Der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebliche Vomhundertsatz von 51 % entspricht im Ergebnis 60 % des für Versichertenrenten maßgeblichen Vomhundertsatzes (85 % x 6/10 = 51 %).

 

Rz. 10

Die Übergangsregelung des Abs. 1 ist nach ihrem Wortlaut auf Waisenrenten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, nicht anzuwenden. Der Grenzbetrag für Waisenrenten richtet sich daher auch bei einem vor dem 1.1.1979 eingetretenen Versicherungsfall nach § 311 Abs. 6. Danach beträgt der Grenzbetrag für Halbwaisenrenten das 13,33fache und bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts, ohne dass insoweit ein Mindestgrenzbetrag zu berücksichtigten ist.

 

Rz. 11

 

Beispiel 1

Sachverhalt:

Auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1.1.1979 beruht, war am 31.12.1991 wegen des Zusammentreffens mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Ruhensvorschrift des § 1278 RVO anzuwenden. Die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht erfüllt. Der Vomhundertsatz der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage betrug 145. Die Rente beruht ausschließlich auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

Lösung:

 
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages gem. Abs. 1 Nr. 1:
Persönlicher Vomhundertsatz ArV/AnV = 145
aktueller Rentenwert (Stand 1.7.2010) = 27,20 EUR
hiervon 2/3 = 18,13 EUR
Mindestgrenzbetrag (18,13 EUR × 145; hiervon 85 %) = 2.234,52 EUR
 

Rz. 12

 

Beispiel 2

Sachverhalt:

Auf den Sachverhalt zu Beispiel 1 wird verwiesen. Abweichend hiervon ist nunmehr eine Witwenrente zu berechnen.

Lösung:

 
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages gem. Abs. 1 Nr. 2:
Persönlicher Vomhundertsatz ArV/AnV = 145
aktueller Rentenwert (Stand 1.7.2010) = 27,20 EUR
hiervon 2/3 = 18,13 EUR
Mindestgrenzbetrag (18,13 EUR × 145; hiervon 51 %) = 1.340,71 EUR

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