Rz. 2

§ 307c ergänzt § 307b und regelt, wie die zum 1.1.1992 bzw. 1.7.1993 in die Rentenversicherung überführten und zunächst pauschal umgewerteten Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehem. DDR in einem vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind. Die Vorschrift gilt auch für Bestandsrenten von Versicherten mit Ansprüchen oder Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena (§ 4 bzw. § 6 Abs. 2 Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz). Vgl. hierzu Komm. zu § 307b.

 

Rz. 3

Die pauschale Umwertung (§ 307b Abs. 5 und 6 in der vor Erlass des 2. AAÜG-ÄndG gültigen Fassung, vgl. Komm. zu § 307b) führte lediglich zu einem vorläufigen, anpassungsfähigen (vgl. § 65) Rentenbetrag. Der endgültige Betrag ist im Rahmen von § 307b i.V.m. §§ 63 ff. zu ermitteln.

Das setzt ein vollständiges Versicherungskonto (§ 149) einschließlich der Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677; vgl. § 259b) und damit eine lückenlose Klärung der gesamten Versicherungsbiografie bis zum jeweiligen Rentenfall voraus.

Den damit verbundenen Schwierigkeiten, nach möglicherweise langem Rentenbezug weit zurückliegende Versicherungszeiten vollständig nachweisen zu können, trägt § 307c Rechnung: Den Rentenversicherungsträgern (i.A. die Bundesversicherungsansalt für Angestellte [heute: Deutsche Rentenversicherung Bund], im Ausnahmefall die Bundesknappschaft, § 8 AAÜG) wurde – auch zur Verwaltungsvereinfachung angesichts der mehr als 300.000 betroffenen Fälle – aufgegeben, ohne weitere Recherchen von den vorhandenen Unterlagen und den Angaben der Berechtigten auszugehen, wenn diese glaubhaft und schlüssig sind.

Die "Neuberechnungsaktion" wurde – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – bereits 1995 abgeschlossen. § 307c hat daher keine praktische Bedeutung mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge