Rz. 37

Sofern sich durch die Rentenneuberechnung gegenüber der bereits bezogenen – überführten – Leistung eine Nachzahlung ergibt, steht diese ab 1.1.1992 zu. Erstattungsansprüche dritter Stellen sind ggf. zu berücksichtigen (z.B. §§ 110 ff. SGB X). Abs. 7 entspricht der Regelung im bisherigen Abs. 3 Satz 1. Vgl. hierzu auch Abs. 1 Satz 5.

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