2.1 Bestehende Rentenansprüche

 

Rz. 3

Eine Änderung der rentenrechtlichen Vorschriften ist für sich – sowohl aus Gründen des Vertrauensschutzes als auch der Verwaltungspraktikabilität – prinzipiell kein Anlass, "laufende" Renten, d. h. die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (§ 66) – neu festzustellen.

Allerdings steht dieser Grundsatz nach Abs. 1 letzter Halbsatz unter dem Vorbehalt – quasi als Ausnahme von der Ausnahme –, dass die weiteren Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Deshalb ändern sich die persönlichen Entgeltpunkte von Renten, auf die am 31.12.1991 oder später Anspruch bestand (vgl. §§ 307 ff.), nicht ohne weiteres allein wegen des SGB VI oder späterer Rechtsänderungen, wohl aber, wenn Sonderregelungen, wie beispielsweise § 309 oder die durch das 2. AAÜG-ÄndG bzw. durch das ZRBG in das SGB VI eingefügten §§ 310a bis 310c, dies ausdrücklich vorschreiben.

Zu den Neufeststellungsgründen und zur Anwendung alten oder neuen Rechts vgl. im Einzelnen Komm. zu § 300.

2.2 Neufeststellung nach Abs. 2

 

Rz. 4

Die Vorschrift lässt die Neubestimmung von Entgeltpunkten nach kurzer Unterbrechung derselben Rente – und damit die Anwendung des jeweiligen neuen Rechts – nur ausnahmsweise zu. Bei einer Unterbrechung von weniger als 24 Kalendermonaten ist sie daran gebunden, dass für die Zwischenzeit weitere Beitragszeiten vorliegen, für die Entgeltpunkte zu ermitteln sind.

Die Regelung bezieht sich insbesondere auf Altersruhegelder, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG festgestellt, nach dem 31.12.1991 als Altersteilrente geleistet und danach mit einem neuen Rentenbeginn als Altersvollrente gezahlt wurden.

Zum Besitzschutz bei Neufeststellungen vgl. § 88.

Der bloße Verzicht auf Rente innerhalb der 24 Kalendermonate führt im Übrigen nicht zu einer Rentenneufeststellung, weil ein solcher Verzicht nicht das Erlöschen des Anspruchs an sich bedeutet, sondern nur dessen Konkretisierung durch monatliche Rentenzahlung (§ 46 SGB I, vgl. auch BT-Drs. 11/5530, S. 58 zu § 297 SGB VI-E = § 306). Nach Widerruf des Verzichts wäre die Rente erneut (für die Zukunft) zu zahlen, ohne dass sich am ursprünglichen Rentenbeginn etwas änderte. Weitere Beitragszeiten lägen somit nach Rentenbeginn und könnten wegen § 75 nicht berücksichtigt werden.

2.3 Wegfall früherer Rentenkürzung

 

Rz. 5

Nach § 306 Abs. 3 sind Rentenkürzungen, die auf § 47 AVG/§ 1270 RVO beruhen, aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt. Nach diesen bis 1991 geltenden Vorschriften durften Hinterbliebenenrenten zusammen nicht höher sein als die Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten, ansonsten wurden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.

Die Regelung, die nur ausnahmsweise anzuwenden war (bei Zahlung von Witwenrente und mindestens 5 Waisenrenten), ist wegen Unvereinbarkeit mit den geänderten Berechnungsvorschriften nicht in das SGB VI übernommen worden. Sie hat heute keine praktische Bedeutung mehr.

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