Rz. 7

Nach Satz 2 findet Satz 1 Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist. Im Gegensatz zu Satz 1 musste die Verstorbene nicht den Familienunterhalt, sondern lediglich den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode überwiegend getragen haben. Die Verstorbene hat den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes überwiegend erbracht, wenn ihm im relevanten Zeitraum (in der Regel das letzte Lebensjahr) mehr als die Hälfte seiner Mittel von der Versicherten zugeflossen ist. In der Praxis kommt dieser Fallgestaltung kaum Bedeutung zu.

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