Rz. 8

Wird jedoch bereits vor dem 1.1.1992 eine Versichertenrente (z. B. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) gewährt und erfüllt der Rentner nach dem 31.12.1991 die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere Versichertenrente (z. B. wegen Alters), so ist neues Recht anzuwenden, wenn diese Altersrente nach dem 31.12.1991 beginnt (Bay. LSG, Urteil v. 15.11.2017, L 19 R 153/13). Handelt es sich dagegen um die Weitergewährung einer bisher auf Zeit gewährten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist unabhängig vom Weiterzahlungsbeginn altes Recht anzuwenden. Diese Grundregelungen gelten auch bei den Hinterbliebenenrenten. Abs. 4 stellt fest, dass ein am 31.12.1991 vorhandener Anspruch auf Leistungen nicht durch die zum 1.1.1992 eingetretene Rechtsänderung entfällt (BSG, Urteil v. 8.12.2005, B 13 RJ 41/04 R). § 300 Abs. 4 gilt seinem Wortlaut nach für die Rechtsänderungen zum 1.1.1992. Bei künftigen Rechtsänderungen ist sein Rechtsgedanke allerdings analog anzuwenden, wenn der Gesetzgeber keine spezielle Regelung trifft.

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