Rz. 2

§ 294a enthält eine abweichende (ergänzende) Regelung zu § 294 für Mütter, die am 18.5.1990 (Unterzeichnung des Staatsvertrages mit der DDR) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Sie ist erforderlich, um die Angleichung der Rentensysteme im alten Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet zu vollziehen.

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