Rz. 3

Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung haben ausschließlich die vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter für jedes von ihnen lebend geborene Kind. Anspruchsberechtigt sind somit ausschließlich die leiblichen Mütter. Väter sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegeelternteile gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 8). Anders als bei der Kindererziehungszeit wird die Kindererziehungsleistung nicht wegen einer bestimmten Erziehungsdauer, sondern allein wegen der Geburt eines Kindes gewährt. Es muss sich um eine Lebendgeburt gehandelt haben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn "nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat" (vgl. § 29 Personenstandsverordnung). Der Leistungsgewährung steht nicht entgegen, wenn das Kind kurz nach der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt verstorben ist. Unerheblich ist auch, wenn die Mutter das Kind nicht bei sich behalten hat.

 

Rz. 4

Da das Gesetz insoweit keine Ausschlusstatbestände nennt, gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis u. a. auch Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes versicherungsfrei (z. B. als Beamtin) oder von der Versicherungspflicht befreit waren oder wegen über- oder zwischenstaatlicher Regelungen nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht unterlagen.

Die Staatsangehörigkeit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt ist grundsätzlich unerheblich für die Leistungsgewährung. Der Leistungsgewährung steht außerdem nicht entgegen, wenn bei einer anderen Person (z. B. dem nach 1920 geborenen Vater) für dasselbe Kind bereits eine Kindererziehungszeit angerechnet worden ist. Eine mehrfache Begünstigung wegen desselben Kindes ist in diesen Fällen gesetzlich nicht ausgeschlossen.

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