2.1 Personenkreis

 

Rz. 3

Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung haben ausschließlich die vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter für jedes von ihnen lebend geborene Kind. Anspruchsberechtigt sind somit ausschließlich die leiblichen Mütter. Väter sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegeelternteile gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, SozR 3-5750 Art. 2 § 62 Nr. 8). Anders als bei der Kindererziehungszeit wird die Kindererziehungsleistung nicht wegen einer bestimmten Erziehungsdauer, sondern allein wegen der Geburt eines Kindes gewährt. Es muss sich um eine Lebendgeburt gehandelt haben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn "nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat" (vgl. § 29 Personenstandsverordnung). Der Leistungsgewährung steht nicht entgegen, wenn das Kind kurz nach der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt verstorben ist. Unerheblich ist auch, wenn die Mutter das Kind nicht bei sich behalten hat.

 

Rz. 4

Da das Gesetz insoweit keine Ausschlusstatbestände nennt, gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis u. a. auch Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes versicherungsfrei (z. B. als Beamtin) oder von der Versicherungspflicht befreit waren oder wegen über- oder zwischenstaatlicher Regelungen nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht unterlagen.

Die Staatsangehörigkeit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt ist grundsätzlich unerheblich für die Leistungsgewährung. Der Leistungsgewährung steht außerdem nicht entgegen, wenn bei einer anderen Person (z. B. dem nach 1920 geborenen Vater) für dasselbe Kind bereits eine Kindererziehungszeit angerechnet worden ist. Eine mehrfache Begünstigung wegen desselben Kindes ist in diesen Fällen gesetzlich nicht ausgeschlossen.

2.2 Geburtsort

 

Rz. 5

Die Geburt des Kindes muss grundsätzlich im Bundesgebiet nach dem Stand vom 3.10.1990 erfolgt sein. Das bedeutet, dass auch Geburten im Gebiet der ehemaligen DDR oder im französisch verwalteten Saarland zu berücksichtigen sind. Die unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffe gelten ebenfalls als inländisches Staatsgebiet.

2.2.1 Geburt im "Gebiet der Bundesrepublik Deutschland"

 

Rz. 6

Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zählen ohne zeitliche Beschränkung alle Gebiete, die nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten zur Bundesrepublik Deutschland gehören.

 
Praxis-Beispiel

(1) Geburt am 2.11.1932 in München

(2) Geburt am 1.2.1946 in Saarbrücken

(3) Geburt am 8.9.1951 in Leipzig

Es können somit auch Geburten berücksichtigt werden

  • im Saarland/Saargebiet während der Verwaltung dieses Gebietes durch den Völkerbund und von 1945 bis zum 31.12.1956,
  • in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost) bis zum 2.10.1990,
  • in den in der Zeit vom 23.3.1949 bis zum 31.7.1963 durch die Niederlande verwalteten Gebieten Deutschlands (Elten, Großverhagen, Havert, Hoengen, Hillesberg, Isenbruch, Millen, Mindergangelt, Schalteruch, Stein, Süsterseel, Tüddern, Wehr) und
  • in den in der Zeit vom 1.4.1949 bis zum 27.8.1958 durch Belgien verwalteten Gebieten Deutschlands (Aachen- Bildchen, Hemmeres, Leykoul, Losheim, Losheim Graben).

2.2.2 Geburt im "jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze"

 

Rz. 7

Unter "Reichsversicherungsgesetzen" sind die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Rentenversicherung zu verstehen. Hierbei handelt es sich um die

  • Rentenversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung):

    • Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung v. 22.6.1889 (RGBI.1889 Nr. 13);
    • Invalidenversicherungsgesetz v. 13.7.1899 (RGBl. 1899 Nr. 34);
    • Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung v. 19.7.1911 (RGBl. I S. 509) in der jeweiligen Fassung.
  • Rentenversicherung der Angestellten:

    • Versicherungsgesetz für Angestellte v. 20.12.1911 (RGBl. I S. 989);
    • Angestelltenversicherungsgesetz v. 28.5.1924 (RGBl. I S. 563) in der jeweiligen Fassung.
  • Knappschaftliche Rentenversicherung:

    • Reichsknappschaftsgesetz v. 23.6.1923 (RGBI. I S. 431) in der jeweiligen Fassung.
 

Rz. 8

Zu berücksichtigen sind nur Geburten in einem Gebiet, in dem die Rentenversicherungsgesetze im Zeitpunkt der Geburt des Kindes allgemein für die Wohnbevölkerung gegolten haben. Erfasst sind generell alle Gebietsteile des Deutschen Reichs nach dem Stand 31.12.1937, die heute nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehören, bis Kriegsende.

 
Praxis-Beispiel

(1) Geburt am 8.9.1931 in Königsberg

(2) Geburt am 27.6.1925 in Stettin

Geburten nach Kriegsende in diesen Gebieten sind nach Abs. 4 zu beurteilen (vgl. Rz. 11).

 

Rz. 9

Galten die Rentenversicherungsgesetze nur für bestimmte Personen (z. B. während des Zweiten Weltkrieges im Protektorat Böhmen und Mähren, im Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete), handelt es sich nicht um eine Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze. In diesen Fällen kann eine Kindererziehungsleistung nur gewährt werden, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.

Geburten in Gebieten, die nach dem Ersten Weltkrieg an die Nachbarstaaten des Deutschen Reichs abgetreten wurden, sind ...

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