Rz. 1

§ 292 Abs. 1, der ursprünglich eine Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Kinderzuschüssen enthielt, ist gemäß Art. 85 Abs. 7 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1991 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) um die Abs. 2 bis 4 erweitert. Die weiteren Abs. traten am 1.8.1991 in Kraft (Art. 42 Abs. 8 RÜG).

Abs. 1 i. d. F. des RRG 1992 ist durch Art. 1 Nr. 58 des SGB-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes) gestrichen worden. Abs. 2 bis 4 wurden Abs. 1 bis 3. Seit dem 1.1.1996 ist die Verordnungsermächtigung über die Erstattung von Kinderzuschüssen aufgehoben, weil § 291 die Abrechnung der Kinderzuschüsse durch das Bundesversicherungsamt regelt. Ebenfalls aufgehoben wurde die Kinderzuschuss-Erstattungsverordnung v. 11.5.1979 (BGBl. I S. 541) durch Art. 16 Nr. 1 des SGB VI-ÄndG ab 1.1.1996.

Durch Art. 4 Nr. 14 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde in die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1999 wiederum ein vierter Absatz eingefügt, der eine Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen beinhaltete. Abs. 1 bis 4 wurden mit Wirkung zum 28.11.2003 durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) geändert. Durch Art. 259 Nr. 1 der Neuten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 8.11.2006 wiederum geändert. Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben durch Art. 18 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885), weil § 291c (= Erstattungspflicht des Bundes für einigungsbedingte Leistungen) zum 1.1.2011 weggefallen ist und es einer entsprechenden Verordnungsermächtigung daher nicht mehr bedarf.

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