Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) mit Wirkung zum 1.4.1998 in das SGB VI eingefügt und durch Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde sie durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) an die neue Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

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