Rz. 2

Die Regelung enthält als Übergangsvorschrift Sonderregelungen zu den §§ 181, 184. § 277 Abs. 1 enthält Bestimmungen zu vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI (1.1.1992) nicht durchgeführte Nachversicherungen.

§ 277 Abs. 2 schränkt die Erhöhung der Nachversicherungsentgelte nach § 181 Abs. 2a für Soldaten auf Zeit ein.

Für Nachversicherungen in den neuen Bundesländern gilt § 277a.

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