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Gemäß § 274a Abs. 1 Satz 1 hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Antrag von Versicherten den für die Gewährung von Anpassungsgeld gemäß § 57 Abs. 1 und 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz maßgebenden Rentenbetrag sowie den frühestmöglichen Zeitpunkt des Anpassungsgeldbezuges zu bestimmen. Dabei ergibt sich der maßgebende Rentenbetrag aus dem Umfang der vom Versicherten bis zum mutmaßlichen Beginn des Anpassungsgeldbezuges zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1). Der frühestmögliche Zeitpunkt des Anpassungsgeldbezuges orientiert sich zum einen an der bisherigen Versicherungsbiografie und zum anderen am Lebensalter des jeweiligen Versicherten, da spätestens nach einer 5-jährigen Anpassungsgeldbezugszeit ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238) bestehen muss.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Ergebnisse ihrer Prüfung zu § 274a Abs. 1 Satz 1 dem Versicherten und – mit Zustimmung des Versicherten – auch dessen Arbeitgeber zu übermitteln und Auskunft darüber zu erteilen, ob im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld Anspruch auf eine Altersrente gemäß §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238 besteht (§ 274a Abs. 1 Satz 2 und 3).

§ 274a Abs. 2 beinhaltet darüber hinaus die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten eines Versicherten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit diese für dessen Aufgabenerfüllung zur Anwendung von § 57 Abs. 1 Kohleverstromungbeendigungsgesetz erforderlich sind.

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