Rz. 7

§ 271 Satz 1 Nr. 2 regelt die Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten vor dem 9.5.1945. Danach gelten freiwillige Beiträge, die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind, als Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn sie für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (also im heutigen Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990) oder für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gezahlt worden sind. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragszahlung ist hierbei unerheblich. Abweichend von dem für die Bewertung von freiwilligen Beiträgen bei der Berechnung von Renten geltenden sog. In-Prinzip, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten der Zeitpunkt maßgebend, für den die freiwilligen Beiträge gezahlt worden sind (sog. Für-Prinzip).

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