Rz. 18

§ 270b lässt die "Mitnahme" der inländischen Rente (vgl. Rz. 1) in das Ausland unter der Voraussetzung zu, dass ein solcher Anspruch nicht nur dem Grunde nach, sondern als fälliger – also zu realisierender – Einzelanspruch bestanden hat (vgl. BSG, Urteil v. 2.9.1989, 1 RA 101/88; zum Mitnahmeanspruch vgl. auch GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 3). Insoweit ist allein entscheidend, ob der Beginn der Rente in die Zeit des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts fällt; der Zeitpunkt der – späteren – Rentenbewilligung bereits während des Aufenthalts im Ausland ist insoweit unbeachtlich (zutreffende Rechtspraxis der DRV, nochmals GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 3).

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