Rz. 16

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – nach der Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I – jemand dort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt".

 

Rz. 17

Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es dabei auf die objektiven Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BSG, Urteil v. 30.9.1993, 4 RA 49/92; BSG, Urteil v. 14.9.1994, 5 RJ 10/94; BSG, Urteil v. 29.5.1991, 4 RA 38/90). Lassen diese erkennen, dass der Berechtigte seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer in Deutschland begründet hatte (Daseinsmittelpunkt), ist von dem in der Vorschrift geforderten inländischen Aufenthalt auszugehen; maßgeblich ist insoweit der zukunftsoffene und nicht auf Beendigung angelegte dauerhafte Aufenthalt (vgl. des Weiteren Komm. zu § 30 SGB I).

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