Rz. 11

Rentenerhöhend wirken sich neben den Beiträgen zur Höherversicherung nach Satz 1, 2. Var. auch die Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 aus. Dies sind Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1.1.1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.1.1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

 

Rz. 12

Die Regelung stellt sicher, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung für Zeiten nach dem 31.12.1947, die in einer Höhe unterhalb der Mindestbeiträge einer Pflichtversicherung gezahlt worden sind, wie Höherversicherungsbeiträge zu Steigerungsbeträgen führen. Diese Zeiten sind nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen (BT-Drs. 12/405 S. 129).

 

Rz. 13

Die Einbeziehung von Beiträgen nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bezieht sich daher auf freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet nach der Verordnung v. 28.1.1947, die in der Zeit vom 1.1.1962 bis 31.12.1990 in Höhe von 3,00, 6,00, 9,00 oder 12,00 Mark gezahlt worden sind (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm.2.2; vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 7/98 R). Für alle anderen Beiträge nach der VO v. 28.1.1947 gilt § 256a.

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