Rz. 15

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahren ist der Eingang des Scheidungsantrags oder des Antrags auf Durchführung bzw. Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht (zutreffend GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.1.1). Ist ein Abänderungsverfahren in Bezug auf den Versorgungsausgleich erst nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden, so findet das in § 101 Abs. 3 bis zum 31.8.2009 geltende sog. Rentnerprivileg keine Anwendung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.10.2021, L 2 R 67/19). Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren eingeleitet und die Ausgangsentscheidung abgeändert, endet daher zwingend auch das "Rentnerprivileg" (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.3.2021, L 14 R 650/17, Rz. 39 f.).

 

Rz. 16

Für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren gilt nach der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis zum 31.8.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht, also insbesondere das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren gilt daher die Vermutung, dass diese mit einer Entscheidung auf der Grundlage des bis 31.8.2009 geltenden Rechts (§ 1587 ff. BGB, VAHRG) abgeschlossen werden.

 

Rz. 17

Aber selbst wenn nach § 48 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG in den dort vorgesehenen Ausnahmefällen das Recht ab dem 1.9.2009 zur Anwendung kommt, bleibt es für die Anwendung von Abs. 1 ausschließlich maßgeblich, wann das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet wurde. Zu den vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren zählen daher auch die Versorgungsausgleichsverfahren bzw. die Scheidungsverfahren, die abgetrennt, ausgesetzt oder ruhend gestellt waren und erst nach dem 31.8.2009 wieder aufgenommen wurden. Es kommt daher nicht darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.

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