Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das Gesetz eingefügt und regelt die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (BT-Drs. 17/10773 S. 14 f.). Die ursprünglich in § 264b enthaltene Regelung über den Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten ist nunmehr in § 264c geregelt.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.

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