Rz. 10

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes erhöht sich um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vgl. Komm. zu § 71) und auch wegen Pflege (§ 263 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 249b).

 

Rz. 11

Pflegeberücksichtigungszeiten werden mit 0,0625 pro Kalendermonat in die Berechnung einbezogen. Das gilt auch, wenn sie mit Beiträgen zusammentreffen, deren Entgeltpunkte weniger als 0,0625 ausmachen. Ansonsten – bei 0,0625 und mehr an Entgeltpunkten aus Beiträgen – kommen nur die Beitragszeiten zum Tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge