Bis zum 31.12.2002 regelte § 259c eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen hatte. Die durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.8.1991 in das Gesetz eingefügte Vorschrift wurde durch Art. 7 Nr. 18 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ab 1.1.2003 aufgehoben, weil die Neufassung von § 256b Abs. 1 eine jährlich wiederkehrende neue Festsetzung der Durchschnittsverdienste für glaubhaft gemachte Beitragszeiten in Anlage 14 (durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung) für die Zeit ab 2002 entbehrlich macht (BT-Drs. 14/4375 S. 57).

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