Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt (ursprünglich als § 256a Abs. 6 geregelt, vgl. BT-Drs. 12/405 S. 21 f.; Abs. 6 wurde dann in die eigenständige Vorschrift in § 259b überführt, vgl. BT-Drs. 12/826 S. 18 sowie BT-Drs. 12/786 S. 45, da aus rechtssystematischen Gründen eine eigenständige Regelung geschaffen werden sollte, um dem gesetzgeberischen Ziel stärker Ausdruck zu verleihen).

Durch Art 1 Nr. 17 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes zum 1.1.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde die Vorschrift um Abs. 1 Satz 2 erweitert.

Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 259b unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

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