Rz. 9

Die Anl. 13 und 14 zum SGB VI konkretisieren als inkorporierte "Untertatbestände" die Tatbestandsvoraussetzungen des § 256b Abs. 1 Satz 1. Die 5 Qualifikationsgruppen in der Anl. 13 sind gemeinsame und deshalb "ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale der Sätze 1 und 2 der Anl. 13; sie bilden "Untertatbestände" dieser beiden Sätze und damit "Unter-Unter-Tatbestände" des § 256b Abs. 1 Satz 1 (BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 61/02 R).

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