2.5.1 Grundregel (Satz 1)

 

Rz. 78

Arbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 SGB I) in der "alten" Bundesrepublik hatten und Beiträge zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt haben, erhalten für Zeiten vor dem 1.7.1990 Entgeltpunkte nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG). Auf die Höhe der tatsächlichen Arbeitsverdienste kommt es dabei nicht an.

 

Rz. 79

Sinn des Abs. 3a ist es zu vermeiden, für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind und somit nicht unter die Regelung des § 259a Abs. 1 fallen, die Beitragsbemessungsgrundlagen nach § 256a Abs. 1 ermitteln zu müssen (GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 8).

 

Rz. 80

Abs. 3a verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG soweit im Rahmen dieser Regelung bei der Berechnung der Entgeltpunkte für Zeiten vor dem 1.7.1990 die Entgelte für Versicherte nicht gemäß §§ 256a Abs. 1 bis 3 oder § 256c zu bestimmen sind, sondern mit den Werten der Anl. 1 bis 16 des FRG abgegolten werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.8.2012, L 3 R 608/10, Rz. 30 ff.).

 

Rz. 81

Dieser persönliche Anwendungsbereich der Regelung bezieht sich insbesondere auf Beschäftigte, die bei der Deutschen Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung unter DDR-Regie gearbeitet haben und ihr Arbeitsentgelt in DM (West) ausgezahlt erhielten.

2.5.2 Teilzeiträume, Ausfalltage und Berufsausbildung (Sätze 2 bis 4) und Rechtsfolge (Satz 5)

 

Rz. 82

Nach Abs. 3a Satz 2 bis 5

  • werden für Teilzeiträume nur anteilige FRG-Tabellenwerte (vgl. hierzu Komm. zu § 256) und für Teilzeitbeschäftigungen nach dem 31.12.1949 Entgeltpunkte nach dem Verhältnis der Teil- zur Vollzeitarbeit (vgl. hierzu Komm. zu § 256b) berücksichtigt,
  • zählen Monate, die zugleich mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) oder Arbeitsausfalltagen (§ 252a Abs. 2) belegt sind, als vollwertige Beiträge (§ 54 Abs. 2),
  • erhalten Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (vgl. auch Komm. zu § 256b),
  • werden für glaubhaft gemachte Beitragszeiten 5/6 der aus dem jeweiligen Tabellenwert errechneten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 

Rz. 83

FRG-Tabellenwerte kommen im Übrigen – anders als bei § 259a Abs. 2 – auch für Zeiten in Betracht, die von einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht berührt werden.

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