Rz. 9

§ 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist eine Sonderregelung zur Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die dem Umstand Rechnung trägt, dass das Arbeitsförderungsgesetz vom 25.6.1969 (BGBl. I S. 582) im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 keine Anwendung gefunden hatte. § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist anzuwenden, wenn ein Versicherter in der Zeit zwischen dem 8.5.1945 und dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eine der in Buchst. a bis c der Vorschrift genannten Sozialleistungen bezogen hat.

Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet ohne Leistungsbezug können nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 28.2.1990 als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Für Zeiten nach dem 31.12.1991 bzw. nach dem 28.2.1990 ist für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ausschließlich § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob diese Zeiten in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind.

Für Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten im Übrigen die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 252a Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 10

Die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit ist nach der Grundnorm des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 i. V. m. der Übergangsregelung des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Vorliegen von objektiver und subjektiver Arbeitslosigkeit i. S. des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.6.1969 (BGBl. I S. 582),
  • Meldung als Arbeitsuchender bei einem deutschen Arbeitsamt,
  • Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) oder kein Leistungsbezug wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens,
  • Mindestdauer von einem Kalendermonat (gilt nur für Zeiten der Arbeitslosigkeit – mit und ohne Leistungsbezug – vor dem 1.7.1978 und für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wegen anzurechnender Einkünfte vor dem 1.1.1992 – vgl. hierzu auch Komm. zu § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b),
  • Nichtausübung einer selbständigen Tätigkeit (für Zeiten vor dem 1.1.1992 = § 252 Abs. 5, für Zeiten ab 1.1.1992 = § 58 Abs. 2 Satz 2),
  • keine Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten (§ 58 Abs. 1 Satz 3; beachte aber Übergangsregelung gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1997).
 

Rz. 11

In der ehemaligen DDR wurde ein Recht der Arbeitsförderung erst durch das Arbeitsförderungsgesetz v. 22.6.1990 (BGBl. I S. 403, AFG-DDR) geschaffen, das am 1.7.1990 in Kraft getreten ist. Ab 3.10.1990 war bei Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet das AFG v. 25.6.1969 (BGBl. I S. 582) i. V. m. den fortgeltenden bzw. modifizierten Regelungen des AFG-DDR anzuwenden. Zeiten der Beschäftigungslosigkeit im Beitrittsgebiet, die denen nach dem Arbeitsförderungsgesetz vergleichbar sind, können bis zum 31.12.1991/28.2.1990 nur unter den Voraussetzungen des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 als Anrechnungszeiten anerkannt werden.

a) Zeiten der Beschäftigungslosigkeit mit Leistungsbezug

 

Rz. 12

Nach § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1991 auch Zeiten, in denen ein Versicherter

  • Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
  • Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder[1]
  • Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung

bezogen hat.

Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung

Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung i. S. v. § 252a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a sind alle Leistungen, die im Falle der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1.7.1990 (Inkrafttreten des AFG-DDR) bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet bezogen worden sind. Zu diesen Lohnersatzleistungen zählen insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und für Zeiten ab 3.10.1990 Altersübergangsgeld gemäß § 249e AFG sowie Eingliederungsgeld gemäß § 62a AFG. Soweit wegen des Bezuges der vorgenannten Sozialleistungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat, steht dies der zeitgleichen Anerkennung als Anrechnungszeit nach § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a nicht entgegen; es handelt sich in diesen Fällen vielmehr um eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1.

Vorruhestandsgeld

Als Vorruhestandsgeld i. S. des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b kommt insbesondere das Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8.2.1990 (GBl. I S. 42, in Kraft ab 1.2.1990) in Betracht. Danach hatten Bürger der DDR und ausländische Bürger mit ständigem Wohnsitz in der DDR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn

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