Rz. 1a

Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zur Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1. Nach § 250 Abs. 1 können Ersatzzeiten grundsätzlich nur dann als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden, wenn während des Ersatzzeitentatbestands keine Versicherungspflicht bestanden hatte. § 251 Abs. 1 beinhaltet eine Sonderregelung zur Anerkennung von Ersatzzeiten für selbständig tätige Handwerker, die während des Ersatzzeitentatbestandes weiterhin in die Handwerksrolle eingetragen waren und deshalb dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind.

Darüber hinaus ist in den Abs. 2 und 3 der Vorschrift geregelt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen bei selbständig tätigen Handwerkern nach einem originären Ersatzzeitentatbestand Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit anerkannt werden können.

Die bis zum 31.12.1991 im Handwerkerversicherungsgesetz als Sonderrecht enthaltenen Regelungen über die Anerkennung von Ersatzzeiten sind mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI übernommen worden. Mit dieser Zusammenfassung von rentenrechtlichen Regelungen strebte der Gesetzgeber an, den Einstieg in das Rentenrecht auch für den Laien zu erleichtern.

§ 251 stellt ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für selbständig tätige Handwerker im Reichsgebiet sowie für Zeiten ab 9.5.1945 in den alten Bundesländern ab. Die Vorschrift ist somit nicht auf Zeiten einer selbständig ausgeübten Handwerkertätigkeit im Beitrittsgebiet anzuwenden.

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