Rz. 13

Zeiten, in denen bis zum 8.5.1945 nach reichsrechtlichen Vorschriften Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, werden nach Abs. 3 Satz 1 ebenfalls als Beitragszeiten anerkannt; sie stehen insoweit den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich. Nach Reichsrecht gezahlte Beiträge sind nicht nur Beiträge, die im früheren Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 entrichtet wurden, sondern auch solche, die außerhalb dieses Gebietes nach reichsrechtlichen Vorschriften gezahlt worden sind.

Reichsrecht wurde in den folgenden, dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten angewandt:

  • im Sudetenland vom 1.10.1938 bis zum 8.5.1945,
  • im Memelgebiet vom 1.5.1939 bis zum 8.5.1945,
  • in Danzig vom 1.1.1940 bis zum 8.5.1945,
  • in Ost-Oberschlesien vom 1.1.1940 bis 8.5.1945,
  • in Posen vom 1.1.1942 bis zum 8.5.1945,
  • in Westpreußen vom 1.1.1942 bis zum 8.5.1945 und
  • im Bezirk Lodz vom 1.1.1942 bis zum 8.5.1945.

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