Rz. 5

Die Wartezeitfiktion (jetzt: vorzeitige Wartezeiterfüllung) bei Eintritt eines Arbeitsunfalls war nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1252 Abs. 1 RVO, § 29 Abs. 1 AVG, § 52 Abs. 1 RKG) auf Leistungsfälle beschränkt, die nach dem 30.4.1942 eingetreten sind.

Nach § 245 Abs. 2 Nr. 1 ist die Wartezeit in Anlehnung an § 1252 Abs. 1 RVO, § 29 Abs. 1 AVG und § 52 Abs. 1 RKG vorzeitig erfüllt, wenn ein Versicherter nach dem 30.4.1942, aber vor dem 1.1.1992 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Hierbei ist es erforderlich, dass zwischen dem Arbeitsunfall/der Berufskrankheit und der Erwerbsminderung oder dem Tod des Versicherten ein innerer ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht. Ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang (z. B. Herzinfarkt während der Ausübung einer unfallversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit) reicht für die Anwendung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht aus.

Definitionen der Begriffe Arbeitsunfall und Berufskrankheit ergeben sich aus den §§ 8 und 9 SGB VII (bis 31.12.1996 §§ 548 ff. RVO). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer unfallversicherten Tätigkeit i. S. d. §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Als Arbeitsunfälle gelten auch sog. Wegeunfälle nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer unfallversicherten Tätigkeit i. S. d. §§ 2, 3 oder 6 SGB VII erlitten hat (§ 9 SGB VII).

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 2 SGB VII u. a. folgende Personenkreise versichert:

  • Beschäftigte,
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
  • Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
  • Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen usw.

Für die Anwendung der Regelungen über die vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 245 Abs. 2 Nr. 1 ist somit grundsätzlich nicht erforderlich, dass sich der Arbeitsunfall während einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ereignet hat; es muss sich vielmehr um eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Sinne handeln. Der Dienstunfall eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des BSG allerdings auch dann kein Unfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt nachversichert worden ist (BSG, Urteil v. 10.2.1972, 1 RA 85/71).

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