Rz. 1a

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Renten wegen Todes an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem speziellen Recht des Beitrittsgebiets bestimmt.

Satz 1 ergänzt § 243, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten regelt. Im Ergebnis wird durch die Vorschrift ein Rentenanspruch nach § 243 ausgeschlossen, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den in der ehemaligen DDR geltenden speziellen familienrechtlichen Regelungen richtet.

 

Rz. 2

Satz 2 verweist geschiedene Ehegatten mit Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bei Kindererziehung auch dann auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erziehungsrente gemäß § 47, wenn die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe bereits vor dem 1.7.1977 erfolgt ist.

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