2.1 Kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung der Anspruchsdauer

 

Rz. 2

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, der durch das AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 6, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden ist, wird eine kleine Witwenrente/Witwerrente für längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der versicherte Ehegatte gestorben ist. Der Gesetzgeber unterstellt hierbei, dass ein hinterbliebener Ehegatte, der die Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente noch nicht erreicht und weder Kinder zu erziehen hat noch erwerbsgemindert ist, nach einer Übergangszeit imstande sein wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht wurde eine kleine Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 grundsätzlich zeitlich unbefristet geleistet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine Beschränkung des Anspruchs auf kleine Witwenrente/Witwerrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des Versicherten aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 242a Abs. 1 nicht vorzunehmen, wenn

  • der versicherte Ehegatte bereits vor dem 1.1.2002 (also vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung) gestorben ist (§ 242a Abs. 1 Satz 1) oder
  • die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geborenen ist, also am 1.1.2002 sein 40. Lebensjahr vollendet hatte (§ 242a Abs. 1 Satz 2).

Die Vertrauensschutzregelung des Abs. 1 gilt auch für überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, wenn der versicherte Lebenspartner vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder mindestens ein Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 begründet wurde. Ein überlebender Lebenspartner nach dem LPartG hat allerdings frühestens ab dem 1.1.2005 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts) einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente, weil die Gleichstellung von rechtsgültigen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst ab diesem Zeitpunkt auf das Hinterbliebenenrentenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden ist.

2.2 Große Witwenrente/Witwerrente bei Erwerbsminderung

 

Rz. 3

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum 31.12.2000 in Abhängigkeit vom Leistungsvermögen eines Versicherten als Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet. Bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in der Person einer Witwe/eines Witwers war an den hinterbliebenen Ehegatten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (i. d. F. bis 31.12.2000) bereits vor Erreichen der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Altersgrenze eine große Witwenrente/Witwerrente zu leisten.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert worden. Die Änderungen betrafen insbesondere die Rente wegen Berufsunfähigkeit, die zunehmend als Privileg für Versicherte mit besonders qualifizierter Ausbildung gesehen wurde, weil dieser Personenkreis aufgrund der Prüfung der sozialen Zumutbarkeit einen erleichterten Zugang zur Berufsunfähigkeitsrente hatte. Durch die Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.1.2001 soll dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden, in dem alle Rentenberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen und unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

 

Rz. 5

Mit Wirkung zum 1.1.2001 ist deshalb in der allgemeinen Rentenversicherung eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente eingeführt worden, und zwar in Form von

  • Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich (§ 43 Abs. 2 Satz 2),
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich (§ 43 Abs. 1 Satz 2).

Die Neuregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten grundsätzlich auch für Witwen und Witwer bei Prüfung eines Anspruchs auf große Witwenrente/Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Anmerkung: In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist weiterhin ein 3-stufiges Erwerbsminderungsrentensystem vorgesehen. Neben den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2) ist bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen außerdem eine Rente für Bergleute zu leisten. Diese wird als knappschaftliche Sonderleistung alternativ bei Vorliegen einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 oder bei Nachweis einer langjährigen Untertagearbeit als Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 3 geleistet. Renten...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge