Rz. 10

Wegen der durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) vorgezogenen Anhebung der Altersgrenze und einer möglichen erheblichen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes die Übergangsregelung des § 237 Abs. 4 ins SGB VI eingefügt. Nach dieser Vorschrift sind Versicherte nicht von der in § 237 Abs. 3 vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze betroffen, wenn sie

  • bis zum 14.2.1941 geboren sind und am 14.2.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)

oder

  • bis zum 14.2.1941 geboren sind und ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.2.1996 erfolgt ist, nach dem 13.2.1996 beendet worden ist (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)

oder

  • bis zum 14.2.1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b) des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 14.2.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanunion ausgeschieden sind (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2); der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb ist hierbei unerheblich, oder
  • vor dem 1.1.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Die Regelung des § 237 Abs. 4 dient dem Vertrauensschutz von Versicherten, die am 14.2.1996 bereits ihr 55. Lebensjahr (für Beschäftigte der Montanunion ist das 52. Lebensjahr maßgebend) vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos waren oder in der Aussicht auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits Dispositionen getroffen hatten, die zur Arbeitslosigkeit führten.

Für die in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) enthaltene Alternative ist lediglich erforderlich, dass am 14.2.1996 (= Stichtagsregelung) Arbeitslosigkeit vorgelegen hatte. Unerheblich ist dagegen, ob die Arbeitslosigkeit auch noch nach diesem Stichtag bestanden hat. Diese Vertrauensschutzregelung kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aus witterungsbedingten Gründen am 14.2.1996 beendet war und der Versicherte bei Eintritt der Wetterbesserung wieder im bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt worden ist. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich nach dem am Stichtag geltenden Recht (§§ 101 bis 103 AFG) auszulegen. Danach musste am Stichtag sowohl objektive als auch subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen haben. Eine Erklärung i. S. v. § 105c AFG (= keine uneingeschränkte Arbeitsbereitschaft des Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres; vergleichbar mit dem Regelungsinhalt des § 428 Abs. 1 SGB III) steht der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung nicht entgegen. Die Stichtagsvoraussetzung ist darüber hinaus auch erfüllt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 14.2.1996 beendet worden ist und die Meldung beim Arbeitsamt wegen einer Arbeitsunfähigkeit erst nach dem 14.2.1996 erfolgen konnte. Außerdem stehen die folgenden Tatbestände einer Arbeitslosigkeit i. S. d. § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gleich, wenn sie sich unmittelbar an eine Arbeitslosigkeit angeschlossen oder eine Arbeitslosigkeit unterbrochen haben:

  • Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an einer Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben;
  • Zeiten kurzzeitiger unbezahlter Ortsabwesenheit (Wenn das Arbeitsamt hierzu keine Angaben mehr machen kann, ist der Begriff der kurzzeitigen unbezahlten Ortsabwesenheit analog der Aufenthaltsanordnung v. 3.10.1979 auszulegen. Nach §§ 3 und 5 der Aufenthaltsanordnung durfte die Ortsabwesenheit grundsätzlich 6 Wochen nicht überschreiten.);
  • Zeiten ohne Nachweis bis zur Dauer von einer Woche.

Der Bezug von Vorruhestandsgeld in den alten Bundesländern steht einer Arbeitslosigkeit dagegen nicht gleich, weil der Versicherte in diesen Fällen bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und subjektive Arbeitslosigkeit (insbesondere eine ernstliche Arbeitsbereitschaft) nicht mehr unterstellt werden kann.

Die in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) für einen Vertrauensschutz geforderte Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die vertragliche Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses musste spätestens am 13.2.1996 ausgesprochen worden sein. Der Kündigungsgrund ist hierbei unbeachtlich.

Die Vertrauensschutzregelung ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die Rechtswidrigkeit einer bis zum 13.2.1996 ausgesprochenen Kündigung festgestellt worden ist, weil das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen trotz der Kündigung fortbestanden hat. Darüber hinaus kommt die Vertrauensschutzregelung trotz einer vor dem 14.2.1996 ausgesprochenen Kündigung oder Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Versicherter bereits vor dem 14.2.1996 in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Ein nach dem 14.2.1996 begr...

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