Rz. 20

Abs. 5 stellt klar, dass die Nachversicherung nicht für den Personenkreis der Versicherten gilt, die den jeweils nur bestimmten Berufsgruppen (z. B. Pädagogen in den Bereichen der Volks- und Berufsbildung, Mitarbeitern des Staatsapparates und der sog. technischen, medizinischen u.ä. Intelligenz) offengestandenen Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR angehörten. Für diesen Personenkreis gelten die besonderen Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (AAÜG).

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