Rz. 13

Diakonissen waren versicherungsfrei.

Aufgrund der Vereinbarung über die Rentenversorgung der Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der DDR vom 1.3.1985 (ergänzt durch die Änderungsvereinbarung vom 24.7.1990) wurden die vor dem 1.1.1985 liegenden Dienstzeiten der Diakonissen bei der Rentenberechnung als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt. Hierfür wurden allerdings keine Beiträge nachgezahlt. Seit dem 1.1.1985 besteht für sie Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

 

Rz. 14

Für folgende Personen ist nach Abs. 4 eine Nachversicherung möglich:

  • Frauen, die am 1.1.1985 als Diakonisse oder Diakonieschwester bestimmten, in der Anlage zu den Vereinbarungen genannten Institutionen angehört haben,
  • Personen, die vor dem 1.1.1985 im Beitrittsgebiet eine den Diakonissen vergleichbare Tätigkeit ausübten (Ordensangehörige der katholischen Kirche, die auf dem Gebiet der Pflege und Betreuung von Kranken, Kindern, alten Menschen oder Behinderten tätig waren) und die am 1.1.1985 noch ihrer Ordensgemeinschaft angehörten.
 

Rz. 15

Nachversicherungsfähig sind allerdings nur Zeiten, soweit sie nach der Vereinbarung vom 1.3.1985 (i.d.F. vom 24.7.1990) im Rentenfall bei einer DDR-Rente zu berücksichtigen gewesen wären. Das sind

  • kirchliche Ausbildungs- und Vorbereitungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine Berufstätigkeit nicht zuließen und für die keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR bestand (einschließlich Zeiten vor dem 1.3.1957 bzw. vor 1945) und
  • Zeiten der Tätigkeit als Diakonisse oder Diakonieschwester bis zum Kalendermonat vor Vollendung des 60. Lebensjahres (für Diakonissen bzw. Diakonieschwestern, die vor dem 1.1.1985 das 60. Lebensjahr vollendeten, endet der Nachversicherungszeitraum nach § 233a Abs. 4 somit bereits vor diesem Stichtag).
 

Rz. 16

Für Diakonissen, Diakonieschwestern und vergleichbare Personen, die in der ehemaligen DDR bereits vor dem 1.1.1985 aus ihrer Gemeinschaft ausgeschieden sind, kommt eine Nachversicherung nur nach Abs. 1 in Betracht.

 

Rz. 17

Für vergleichbare Personen (katholische Ordensangehörige) gelten die Voraussetzungen für die Nachversicherung entsprechend. Zeiten des Noviziats bzw. Postulats werden von der Nachversicherung erfasst, sofern die katholischen Ordensangehörigen im Anschluss hieran im Rahmen der Pflege und Betreuung von Kranken, Kindern, alten Menschen oder Behinderten eingesetzt wurden.

 

Rz. 18

Die Nachversicherung nach Abs. 4 erfordert zwar kein unversorgtes Ausscheiden. Für den Fall des unversorgten Ausscheidens wird jedoch in Abs. 4 Satz 3 die Vorrangigkeit dieser Nachversicherung vor der nach Abs. 1 oder 2 bestimmt.

 

Rz. 19

Eine Nachversicherung nach Abs. 4 ist immer nur dann durchzuführen, wenn ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde.

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