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Geistliche (Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare) und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften in der ehemaligen DDR unterlagen nach § 2 der Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten v. 18.1.1958 (GBl. der DDR I Nr. 8 S. 84) nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und waren damit in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Abweichend hiervon sind ab 1980 durch verschiedene Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der DDR für die Vergangenheit Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt worden. Die bis dahin zurückgelegten versicherungsfreien Dienstzeiten wurden dadurch als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt.

Personen, für die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund dieser Vereinbarungen nachgezahlt wurden, gelten nach Abs. 3 in der gesetzlichen Rentenversicherung als nachversichert. Diese (fiktive) Nachversicherung hängt nicht davon ab, dass die Kirchenbediensteten aus der jeweiligen Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sind. Es ist auch unerheblich, ob sie vor oder nach dem 1.1.1992 oder überhaupt ausgeschieden sind. Für Kirchenbedienstete bestand eine Frist zur Beantragung der Nachversicherung bis zum 31.12.1994.

Die gezahlten Beiträge haben allerdings nur dann die Wirkung von Nachversicherungsbeiträgen, wenn eine Rente nach dem SGB VI zu berechnen ist oder zu berechnen wäre.

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