Rz. 7

Im Fall eines unversorgten Ausscheidens nach dem 31.12.1991 sowie des Verlustes der Versorgungsbezüge nach dem 31.12.1991 (Nachversicherungsfall) kommt nach Abs. 2 das ab 1.1.1992 maßgebliche Recht zur Anwendung. Dies gilt nicht nur für die nachzuversichernde Zeit nach diesem Zeitpunkt, sondern auch für den vor diesem Stichtag zu berücksichtigenden Zeitraum, der ebenfalls einheitlich nach diesem neuen Recht zu beurteilen ist.

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