Rz. 2

Die Vorschrift erfasst die Personen, die

  • bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung,
  • bis zum 18.10.1972 von dem Recht der Weiterversicherung oder
  • bis zum 31.12.1991 von dem Recht der freiwilligen Versicherung

durch die Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht haben. Die Beitragszahlung muss vor dem jeweiligen Stichtag erfolgt sein. Eine Nachentrichtung für Zeiträume vor dem Stichtag reicht nicht aus. Diese Personen sind dann unabhängig von der Regelung des § 7 zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

 

Rz. 3

Die Regelung begünstigt insbesondere die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die bisher nicht versicherungspflichtig und somit zur freiwilligen Versicherung berechtigt, jedoch seit dem 1.1.1992 kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 4

(unbesetzt)

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